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Gesetzliche Erben: Die Rechte und Reihenfolge

Insbesondere bei einem hohen Vermögen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den einzelnen Erben. Das Gesetz schreibt jedoch eine genaue Erbfolge vor, nach der die einzelnen Personen bedacht werden müssen.

In der Regel ist der Tod eines Angehörigen ein unvorbereitetes Ereignis. Dies führt dazu, dass viele Menschen keine Vorsorge für die Hinterbliebenen getroffen haben. Doch auch wenn ein Testament vorhanden ist, müssen gesetzliche Erben berücksichtigt werden. In diesem Fall steht ihnen von Gesetzes wegen ­ein sogenannter Pflichtteil zu. Dieser ist halb so hoch wie ­der gesetzliche Erbteil. Die Erbfolge wird nach dem Verwandtschaftsverhältnis der jeweiligen Person bestimmt. Die Hinterbliebenen werden in bestimmten Erbenordnungen eingeteilt.

Zu den Verwandten der 1. Ordnung gehören die direkten Abkömmlinge des Erblassers inklusive aller nicht ehelichen und adoptierten Kinder. In der 2. Ordnung finden sich die Eltern und deren Abkömmlinge wieder. Dies sind neben den Brüdern und Schwestern auch Neffen, Nichten, Großneffen und Großnichten. Die Großeltern, Onkel und Tanten sowie die Cousins und Cousinen sind in der dritten Gruppe berücksichtigt. Verwandte der 4. Ordnung sind demzufolge Urgroßeltern und deren Kinder. Alle anderen Angehörigen sind in höheren Ordnungen zusammengefasst.

Für die Erbfolge gilt in jedem Fall, dass ein Verwandter der ersten Ordnung alle nachfolgenden Ordnungen ausschließt. So wird z.B. nur der Sohn des Erblassers berücksichtigt und nicht seine Kinder. Eine Ausnahme hiervon bilden Ehegatten. Diese werden immer berücksichtigt, sofern die Ehe nicht geschieden wurde oder die Partner zum Zeitpunkt des Todes bereits getrennt lebten. Auch innerhalb einer Ordnung können sich einzelne Verwandtschaften untereinander ausschließen. So erben z.B. die Eltern des Verstorbenen zu gleichen Teilen, der Bruder oder die Schwester aber nicht. Sind die Eltern bereits tot und hat der Erblasser keine Nachkommen, dann geht das Vermögen an die Geschwister. In der 1. Ordnung gibt es zudem das sogenannte Stammesprinzip. Nach diesem Prinzip bildet jedes Kind einen eigenen Stamm, welcher zu gleichen Teilen erbt. Das heißt, ist ein Kind bereits tot, dann erben seine Kinder und die lebenden Kinder des Verstorbenen ­den gleichen Erbteil. Von den Verwandten ab der 4. Ordnung erbt nur noch derjenige, welcher am nächsten mit dem Erblasser verwandt war. Sind das mehrere Personen, dann erben auch diese zu gleichen Teilen und alle anderen werden ausgeschlossen.